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Tourismus Forum Luzern TFLStatuten

(Statuten als PDF)


Genehmigt von den Generalversammlungen des Verkehrsvereins Luzern und des Touristischen Forums des Verkehrsvereins «Luzern 2000» am 25. Juni 2001 – inklusive 1. Statutenrevision mit Genehmigung der GV TFL vom 31. März 2004, 2. Statutenrevision mit Genehmigung der GV TFL vom 14. Mai 2008 sowie 3. Statutenrevision mit Genehmigung der GV TFL vom 6. Mai 2009

Vorbemerkung

 

Mit dem am 19. Juli 2000 an der 42. Generalversammlung des Verkehrsvereins Luzern (VVL) gefällten Beschluss über den Vollzug der Reorganisation des VVL, verbunden mit der Gründung der Luzern Tourismus AG, der Auslagerung der operativen Geschäftstätigkeit an die LT AG sowie der Beteiligung als Kernaktionär ergab sich auch die Notwendigkeit einer Revision der VVL-Statuten.
Der VVL-Vorstand behandelte an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2000 eine vom VVL-Präsidenten in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Touristischen Forum «Luzern 2000» erarbeitete erste Fassung der Statutenrevision. Darin waren die Statuten der beiden Vereine aufeinander abgestimmt und im Hinblick auf einen beabsichtigten Zusammenschluss zu einer einzigen neuen Version komprimiert. Der vom VVL-Vorstand in der Folge beauftragte Ausschuss verhandelte mit einem Vorstandsausschuss des Touristischen Forum «Luzern 2000» über die definitiven Modalitäten eines Zusammenschlusses beider Vereine und die sich daraus ergebenden letzten Änderungen.
Die von den dazu bestimmten Ausschüssen beider Vereine genehmigte Version für die Statutenrevision von VVL und Touristisches Forum «Luzern 2000» wurde vom VVL an seiner Sitzung vom 1. Juni 2001 genehmigt und mit der Empfehlung zur Zustimmung der Generalversammalung des VVL am 25. Juni 2001 unterbreitet. Gleichentags behandelte auch das Forum «Luzern 2000» die Statutenrevision an einer a.o. Generalversammlung.
Beide Generalversammlungen genehmigten die Statuten des TFL einstimmig.
Luzern, 25. Juni 2001

 

Statutenrevision 1 vom 31.3.04
Paragraph 2. Mitgliedschaft, Artikel 3 und 5

Mit einstimmiger Genehmigung (71 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen) der zweiten ordentlichen Generalversammlung des Tourismus Forum Luzern vom 31. März 2004.

Der Präsident: Der Vizepräsident:
Walter Schmid Werner Häfliger

 

Statutenrevision 2 vom 14.05.08
1. Firma, Sitz, Zweck – Artikel 2, 2. Mitgliedschaft, Artikel 3 und 5

Mit einstimmiger Genehmigung – 92 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen – der ordentlichen Generalversammlung des Tourismus Forum Luzern vom 14. Mai 2008.

Der Präsident: Der Vizepräsident:
Walter Schmid Werner Häfliger

 

Statutenrevision 3 vom 6.05.09
2. Jahresbeitrag, Artikel 5 und 4. Vertretungen – Artikel 15

Mit einstimmiger Genehmigung – 94 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen – der ordentlichen Generalversammlung des Tourismus Forum Luzern vom 6. Mai 2009.

Der Präsident: Der Vizepräsident:
Walter Schmid Werner Häfliger

 

 


  1. Firma, Sitz, Zweck
Firma, Sitz

Artikel 1
Unter dem Namen «Tourismus Forum Luzern» (TFL) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern, der aus der Fusion von «Verkehrsverein Luzern» und «Luzern 2000», dem Touristischen Forum des Verkehrsvereins Luzern, hervorgegangen ist.

Zweck

Artikel 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Tourismus in der Stadt Luzern und in der Zentralschweiz. Er bietet natürlichen und juristischen Personen sowie interessierten Institutionen, Organisationen und Behörden eine Plattform zur Unterstützung und Entwicklung dieses für die Stadt Luzern wichtigen Wirtschaftsbereichs.

Darüber hinaus bietet der Verein seinen Mitgliedern Gelegenheit zu Gedankenaustausch in gesellschaftlichem Rahmen und zur Teilnahme an kulturellen und sportlichen Anlässen.
In diesem Sinne unterstützt der Verein die Aktivitäten der Luzern Tourismus AG (LT AG) indem er 1. Kernaktionär der LT AG ist,

2. seine Mitgliederbeiträge nach Abzug der Aufwände für seine eigenen Aktivitäten der LT AG zur Verfügung stellt;

3. durch eigene Aktivitäten in der Bevölkerung das Bewusstsein für die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus stärken hilft;

4. durch seine Tätigkeiten, seinen Einfluss und seine Beziehungspflege zu anderen touristischen, wirtschaftlichen und politischen Organisationen mithilft, die Qualität der touristischen Infrastrukturen, des Angebots und des Marketings weiterzuentwickeln;

5. Lobbyismus-Funktionen wahrnimmt und auf diese Weise auch auf die strategische Ausrichtung der Tourismus-Entwicklung Einfluss nimmt;

6. für den Luzerner Tourismus wichtige Aktivitäten fördert.


 

2. Mitgliedschaft
Mitgliederkategorien

Artikel 3
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden,1. Einzelmitglieder
2. Firmenmitglieder
3. Mitglieder «Luzern 2000» und «Connection TFL 30»
4. Freimitglieder
5. Ehrenmitglieder

Die Kategorien «Luzern 2000» und «Connection TFL 30» vereinigen Personen/Firmen, die ein gesteigertes Interesse an der Förderung der touristischen Wertschöpfung in Luzern bekunden. Für sie werden separate Veranstaltungen durchgeführt, die ausschliesslich den Mitgliedern dieser Kategorien und ihren Gästen zugänglich sind (sowie Ehren- und Freimitgliedern für die Veranstaltungen von «Luzern 2000»).

Langjährigen Mitgliedern der Kategorie «Luzern 2000» kann vom Vorstand der Senior-Status zugesprochen werden, wenn sie in den Ruhestand treten und dafür sorgen, dass «ihre» Firma weiterhin voll zahlendes «Luzern 2000»-oder «Connection TFL30»-Mitglied bleibt.

Verdiente TFL-Mitglieder sowie aussenstehende Personen, die durch ihre kulturellen, wirtschaftlichen, sportlichen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Verdienste für Luzern eine Bedeutung haben, können vom Vorstand zu Freimitgliedern (ohne Beitrag) ernannt werden.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie reguläre Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Mitgliedschaft

Artikel 4
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, regelt die Modalitäten der Mitglieder-Einstufung und befindet über allfällige Ausschlüsse. Zum Ausschluss kann es kommen, wenn durch die Mitgliedschaft dem Zweck und Ansehen des Vereins geschadet wird oder der Jahresbeitrag nicht bezahlt worden ist. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheide zu begründen.

Der Austritt aus dem Verein ist je auf das Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Frist angezeigt werden.

Jahresbeiträge

Artikel 5
Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder zur Entrichtung eines festen Jahresbeitrages, der je nach Mitgliederkategorie an der jährlich angesetzten Generalversammlung festgelegt und kategoriekonform protokolliert wird.


3. Organisation

Generalversammlung

Artikel 6
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf Einladung des Vorstandes statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder mittels schriftlich begründetem Gesuch unter Angabe der Traktanden an den Vorstand gelangt. Im letzteren Fall hat der Vorstand die Generalversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Gesuchs einzuberufen.

Einberufung der GV

Artikel 7
Einladungen zur Generalversammlung unter Angabe der zur Entscheidung anstehenden Traktanden müssen spätestens 20 Tage vor dem Termin versandt werden.

Anträge müssen bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Befugnisse der GV

Artikel 8
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle;
b) Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung sowie Kenntnisnahme des vom Vorstand genehmigten Tätigkeitsprogramms und Budgets;
c) Festsetzung der Jahresbeiträge;
d) Entlastung der Vorstandsmitglieder;
e) Änderung der Statuten;
f) Beschlussfassung über die Geschäfte, die vom Vorstand der Generalversammlung überwiesen werden;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Wahlen und
Abstimmungen

Artikel 9
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei Wahlen und Abstimmungen ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

Die Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen üblicherweise offen. Über die Durchführung geheimer Abstimmungen wird auf Verlangen eines Vereinsmitglieds offen abgestimmt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen, namentlich in den im Gesetz erwähnten Fällen oder auf Beschluss der Generalversammlung.

Vorstand

Artikel 10
Der Vorstand besteht in der Regel aus 7 bis 9 Mitgliedern.
Der Direktor/die Direktorin der LT AG ist – vorbehältlich der Wahl durch die Generalversammlung – von Amts wegen Mitglied des Vorstandes.

Amtsdauer des
Vorstandes

Artikel 11
Die Amtsdauer der von der Vereinsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Organisation des
Vorstandes

Artikel 12
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt, die auch den Präsidenten/die Präsidentin bestimmt.

Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und regelt die Art ihrer Unterschrift. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit dem einfachen Stimmenmehr gefasst.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularweg getroffen werden.

Über Zirkularbeschlüsse wird ein separates Protokoll erstellt, das umgehend allen Vorstandsmitgliedern zugestellt wird.

Befugnisse des
Vorstandes

Artikel 13
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins im Sinne des Zweckartikels, führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und genehmigt das Tätigkeitsprogramm sowie das Budget.

Präsidium

Artikel 14
Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen und leitet die Generalversammlung.


  4. Vertretungen
Vertretung im VR
der LT AG
Der Vorstand des TFL ist gehalten, Personen, welche die Interessen des TFL wahrnehmen, dem Verwaltungsrat, respektive der Generalversammlung der LTAG zur Wahl vorzuschlagen.

5. Verschiedenes
Kontrollstelle

Artikel 16
Die Generalversammlung wählt die Kontrollstelle des Vereins für jedes Geschäftsjahr. Dabei können zwei natürliche oder eine juristische Person, die in Revisionsbelangen fachkundig sind, als Rechnungsrevisoren gewählt werden.

Vereinsjahr

Artikel 17
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Haftung

Artikel 18
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Statutenrevision

Artikel 19
Die Revision der Statuten kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Auflösung des
Vereins

Artikel 20
Für die Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die LT AG oder an eine Nachfolge-Organisation, die sich für die touristischen Interessen der Stadt Luzern engagiert.

Inkrafttreten
der Statuten

Artikel 21
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 25. Juni 2001. Sie sind von der Generalversammlung des Tourismus Forum Luzern vom 31. März 2004 einstimmig genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.