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Genehmigt von den Generalversammlungen des Verkehrsvereins Luzern und des Touristischen Forums des Verkehrsvereins «Luzern 2000» am 25. Juni 2001 – inklusive 1. Statutenrevision mit Genehmigung der GV TFL vom 31. März 2004, 2. Statutenrevision mit Genehmigung der GV TFL vom 14. Mai 2008 sowie 3. Statutenrevision mit Genehmigung der GV TFL vom 6. Mai 2009 |
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Vorbemerkung
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Mit
dem am 19. Juli 2000 an der 42. Generalversammlung des Verkehrsvereins
Luzern (VVL) gefällten Beschluss über den Vollzug
der Reorganisation des VVL, verbunden mit der Gründung
der Luzern Tourismus AG, der Auslagerung der operativen Geschäftstätigkeit
an die LT AG sowie der Beteiligung als Kernaktionär
ergab sich auch die Notwendigkeit einer Revision der VVL-Statuten.
Der VVL-Vorstand behandelte an seiner Sitzung vom 18. Dezember
2000 eine vom VVL-Präsidenten in Zusammenarbeit mit dem
Vorstand des Touristischen Forum «Luzern 2000» erarbeitete
erste Fassung der Statutenrevision. Darin waren die Statuten
der beiden Vereine aufeinander abgestimmt und im Hinblick auf
einen beabsichtigten Zusammenschluss zu einer einzigen neuen
Version komprimiert. Der vom VVL-Vorstand in der Folge beauftragte
Ausschuss verhandelte mit einem Vorstandsausschuss des Touristischen
Forum «Luzern 2000» über die definitiven Modalitäten
eines Zusammenschlusses beider Vereine und die sich daraus ergebenden
letzten Änderungen.
Die von den dazu bestimmten Ausschüssen beider Vereine genehmigte
Version für die Statutenrevision von VVL und Touristisches
Forum «Luzern 2000» wurde vom VVL an seiner Sitzung
vom 1. Juni 2001 genehmigt und mit der Empfehlung zur Zustimmung
der Generalversammalung des VVL am 25. Juni 2001 unterbreitet.
Gleichentags behandelte auch das Forum «Luzern 2000» die
Statutenrevision an einer a.o. Generalversammlung.
Beide Generalversammlungen genehmigten die Statuten des TFL einstimmig.
Luzern, 25. Juni 2001
Statutenrevision 1 vom 31.3.04
Paragraph 2. Mitgliedschaft, Artikel 3 und 5
Mit einstimmiger Genehmigung (71 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen) der zweiten ordentlichen Generalversammlung des Tourismus Forum Luzern vom 31. März 2004.
Der Präsident: Der Vizepräsident:
Walter Schmid Werner Häfliger
Statutenrevision 2 vom 14.05.08
1. Firma, Sitz, Zweck – Artikel 2, 2. Mitgliedschaft, Artikel 3 und 5
Mit einstimmiger Genehmigung – 92 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen – der ordentlichen Generalversammlung des Tourismus Forum Luzern vom 14. Mai 2008.
Der Präsident: Der Vizepräsident:
Walter Schmid Werner Häfliger
Statutenrevision 3 vom 6.05.09
2. Jahresbeitrag, Artikel 5 und 4. Vertretungen – Artikel 15
Mit einstimmiger Genehmigung – 94 Ja, 0 Nein, 0 Enthaltungen – der ordentlichen Generalversammlung des Tourismus Forum Luzern vom 6. Mai 2009.
Der Präsident: Der Vizepräsident:
Walter Schmid Werner Häfliger
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1. Firma, Sitz, Zweck |
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Firma,
Sitz |
Artikel
1
Unter
dem Namen «Tourismus Forum Luzern» (TFL) besteht
ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern,
der aus der Fusion von «Verkehrsverein Luzern» und «Luzern
2000», dem Touristischen Forum des Verkehrsvereins Luzern,
hervorgegangen ist.
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Zweck |
Artikel
2
Der Verein bezweckt die Förderung des Tourismus in der Stadt
Luzern und in der Zentralschweiz. Er bietet natürlichen
und juristischen Personen sowie interessierten Institutionen,
Organisationen und Behörden eine Plattform zur Unterstützung
und Entwicklung dieses für die Stadt Luzern wichtigen Wirtschaftsbereichs.
Darüber hinaus bietet der Verein seinen Mitgliedern Gelegenheit
zu Gedankenaustausch in gesellschaftlichem Rahmen und zur Teilnahme
an kulturellen und sportlichen Anlässen.In
diesem Sinne unterstützt der Verein die Aktivitäten
der Luzern Tourismus AG (LT AG)
indem er 1. Kernaktionär
der LT AG ist,
2. seine Mitgliederbeiträge nach Abzug der Aufwände
für seine eigenen Aktivitäten der LT AG zur Verfügung
stellt;
3. durch eigene Aktivitäten in der Bevölkerung das
Bewusstsein für die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus
stärken hilft;
4. durch seine Tätigkeiten, seinen Einfluss und seine Beziehungspflege
zu anderen touristischen, wirtschaftlichen und politischen Organisationen
mithilft, die Qualität der touristischen Infrastrukturen,
des Angebots und des Marketings weiterzuentwickeln;
5. Lobbyismus-Funktionen wahrnimmt und auf diese Weise auch auf
die strategische Ausrichtung der Tourismus-Entwicklung Einfluss
nimmt;
6. für den Luzerner Tourismus wichtige Aktivitäten fördert.

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2.
Mitgliedschaft |
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Mitgliederkategorien
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Artikel
3
Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen
sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden,1. Einzelmitglieder
2. Firmenmitglieder
3. Mitglieder «Luzern 2000» und «Connection
TFL 30»
4. Freimitglieder
5. Ehrenmitglieder
Die
Kategorien «Luzern 2000» und «Connection
TFL 30» vereinigen Personen/Firmen, die ein gesteigertes
Interesse an der Förderung der touristischen Wertschöpfung
in Luzern bekunden. Für sie werden separate Veranstaltungen
durchgeführt, die ausschliesslich den Mitgliedern dieser
Kategorien und ihren Gästen zugänglich sind (sowie
Ehren- und Freimitgliedern für die Veranstaltungen von «Luzern
2000»).
Langjährigen Mitgliedern der Kategorie «Luzern 2000» kann vom Vorstand der Senior-Status zugesprochen werden, wenn sie in den Ruhestand treten und dafür sorgen, dass «ihre» Firma weiterhin voll zahlendes «Luzern 2000»-oder «Connection TFL30»-Mitglied bleibt.
Verdiente TFL-Mitglieder sowie aussenstehende Personen, die durch ihre kulturellen, wirtschaftlichen, sportlichen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Verdienste für Luzern eine Bedeutung haben, können vom Vorstand zu Freimitgliedern (ohne Beitrag) ernannt werden.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie reguläre Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragspflicht befreit. |
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Mitgliedschaft |
Artikel
4
Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer
Mitglieder, regelt die Modalitäten der Mitglieder-Einstufung
und befindet über allfällige Ausschlüsse. Zum
Ausschluss kann es kommen, wenn durch die Mitgliedschaft dem
Zweck und Ansehen des Vereins geschadet wird oder der Jahresbeitrag
nicht bezahlt worden ist. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
seine Entscheide zu begründen.
Der Austritt aus dem Verein ist je auf das Ende des Geschäftsjahres
möglich und muss dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen
Frist angezeigt werden. |
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Jahresbeiträge |
Artikel 5
Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder zur Entrichtung eines festen Jahresbeitrages, der je nach Mitgliederkategorie an der jährlich angesetzten Generalversammlung festgelegt und kategoriekonform protokolliert wird.

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3.
Organisation |
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Artikel
6
Die
ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf
Einladung des Vorstandes statt. Ausserordentliche Generalversammlungen
werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens
ein Fünftel der Mitglieder mittels schriftlich begründetem
Gesuch unter Angabe der Traktanden an den Vorstand gelangt. Im
letzteren Fall hat der Vorstand die Generalversammlung innerhalb
eines Monats nach Eingang des Gesuchs einzuberufen. |
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Einberufung
der GV |
Artikel
7
Einladungen
zur Generalversammlung unter Angabe der zur Entscheidung anstehenden
Traktanden müssen spätestens
20 Tage vor dem Termin versandt werden.
Anträge müssen
bis spätestens 14 Tage vor der
Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. |
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Artikel 8
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse
zu:
a) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der weiteren
Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle;
b) Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
sowie Kenntnisnahme des vom Vorstand genehmigten Tätigkeitsprogramms
und Budgets;
c) Festsetzung der Jahresbeiträge;
d) Entlastung der Vorstandsmitglieder;
e) Änderung der Statuten;
f) Beschlussfassung über die Geschäfte, die vom Vorstand
der Generalversammlung überwiesen werden;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. |
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Wahlen
und
Abstimmungen |
Artikel
9
Jede
statutengemäss einberufene Generalversammlung
ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Bei Wahlen und Abstimmungen ist das absolute Mehr der anwesenden
Mitglieder massgebend. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
gibt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
Die Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen üblicherweise
offen. Über die Durchführung geheimer Abstimmungen
wird auf Verlangen eines Vereinsmitglieds offen abgestimmt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen,
namentlich in den im Gesetz erwähnten Fällen oder auf
Beschluss der Generalversammlung. |
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Vorstand |
Artikel
10
Der
Vorstand besteht in der Regel aus 7 bis 9 Mitgliedern.
Der Direktor/die Direktorin der LT AG ist – vorbehältlich
der Wahl durch die Generalversammlung – von Amts wegen
Mitglied des Vorstandes.
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Amtsdauer
des
Vorstandes |
Artikel
11
Die Amtsdauer der von der Vereinsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder
beträgt 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
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Organisation
des
Vorstandes |
Artikel
12
Der
Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt,
die auch den Präsidenten/die Präsidentin bestimmt.
Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Er bestimmt
die zeichnungsberechtigten Personen und regelt die Art ihrer
Unterschrift. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
aller Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Stimmenmehr gefasst.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularweg
getroffen werden.
Über Zirkularbeschlüsse wird ein separates Protokoll erstellt,
das umgehend allen Vorstandsmitgliedern zugestellt wird.
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Befugnisse
des
Vorstandes |
Artikel
13
Der
Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins im Sinne des Zweckartikels,
führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und
genehmigt das Tätigkeitsprogramm sowie das Budget.
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Präsidium |
Artikel
14
Der Präsident/die Präsidentin
vertritt den Verein nach aussen und leitet die Generalversammlung.
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4.
Vertretungen |
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Vertretung im VR
der LT AG |
Der Vorstand des TFL ist gehalten, Personen, welche die Interessen des TFL wahrnehmen, dem Verwaltungsrat, respektive der Generalversammlung der LTAG zur Wahl vorzuschlagen.
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5.
Verschiedenes |
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Kontrollstelle |
Artikel
16
Die
Generalversammlung wählt die Kontrollstelle des Vereins
für jedes Geschäftsjahr. Dabei können zwei natürliche
oder eine juristische Person, die in Revisionsbelangen fachkundig
sind, als Rechnungsrevisoren gewählt werden.
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Artikel
17
Das
Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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Haftung |
Artikel
18
Die
persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen.
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Statutenrevision |
Artikel
19
Die
Revision der Statuten kann von der Generalversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
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Auflösung
des
Vereins |
Artikel
20
Für
die Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses von
drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung
fällt das Vereinsvermögen an die LT AG oder an eine
Nachfolge-Organisation, die sich für die touristischen Interessen
der Stadt Luzern engagiert.
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Inkrafttreten
der Statuten |
Artikel 21
Diese Statuten ersetzen diejenigen
vom 25. Juni 2001. Sie sind von der Generalversammlung des Tourismus
Forum Luzern
vom 31. März 2004 einstimmig genehmigt worden und treten
ab sofort in Kraft. |
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